Kündigungsschutzklage

Sobald die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt ist, läuft die dreiwöchige Klagefrist. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Klagt er nicht rechtzeitig, gilt die Kündigung als wirksam.

Das Gericht wird zunächst einen sogenannten Gütetermin anberaumen. Der Gütetermin wird von dem Vorsitzenden Richter geführt. Ziel des Gütetermins ist, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Beide Parteien haben Gelegenheit, sich zu der Kündigung und den Kündigungsgründen zu äußern.

Ob sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen können und wenn ja zu welchen Konditionen ist vollkommen individuell.

Auf Arbeitgeberseite wird eine Einigung dann ratsam sein, wenn das Risiko besteht, dass die Kündigung angreifbar ist und ihm droht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Auf Arbeitnehmerseite wird eine Einigungsbereitschaft größer sein, wenn bereits eine Anschlussbeschäftigung möglich ist und/oder der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren will.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Arbeitnehmer werden durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. In den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG) und deren Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG).

Eine Sonderregelung gilt für sogenannte „Altfälle“: Wenn der Betrieb zwar nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch mehr als fünf Arbeitnehmer die bereits vor dem 31.12.2003 Kündigungsschutz erworben hatten und nach wie vor in diesem Betrieb mehr als fünf sogenannte »Altbeschäftigte« tätig sind, gilt auch für diese das Kündigungsschutzgesetz.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Betriebe, die nicht mehr als zehn bzw. fünf Arbeitnehmer beschäftigen, sind sogenannte Kleinbetriebe. Auf sie findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Kündigung ihrer Mitarbeiter ist ohne Grund jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.