Kündigung mit Abfindungsanspruch

Seit einigen Jahren ist das Kündigungsschutzgesetz um eine neue Regelung, § 1a KSchG, ergänzt worden. Danach hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer mit der betriebsbedingten Kündigung zugleich eine Abfindung anzubieten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdiente pro Beschäftigungsjahr. Bei Beendigung des Einkommens sind alle geldwerten Vorteile, auch der Vorteil durch einen Dienstwagen, zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.

Bietet der Arbeitgeber eine solche Abfindung an und verrechnet er sich in der Höhe des Abfindungsbetrages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Höhe gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, sofern er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Der Vorteil dieser Art der Kündigung ist für beide Seiten, dass schnell Rechtsklarheit gewonnen werden. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht rechtsschutzversichert sind und keine zusätzlichen Kosten verursachen möchten, kann dies sinnvoll sein, wenn tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen.